Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EIT Solutions GmbH

1.

Allgemeines

1.1

Für alle Lieferungen und Aufträge der EIT Solutions GmbH (nachstehend: "EIT") gelten während der Dauer der Geschäftsverbindung ausschliesslich die vorliegenden Bedingungen, vorbehältlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung.

1.2

Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.

2.

Angebot

Für jedes Angebot gilt die in der Offerte aufgeführte Annahmefrist. Die Angebote sind vertraulicher Natur. Sie dürfen ohne Zustimmung der EIT nicht an Dritte übertragen, abgetreten oder diesen zur Kenntnis gebracht werden. Bei Ausbleiben von entsprechenden Bestellungen sind EIT auf Verlangen sämtliche Unterlagen zurückzuerstatten.

3.

Preise

Die Preise verstehen sich - mangels anderslautender Vereinbarung - in Schweizer Franken exklusive Mehrwertsteuer. Preisänderungen für noch nicht ausgeführte Lieferungen und Leistungen bleiben EIT, bei erheblichen Änderungen der Rechnungsgrundlagen, jederzeit vorbehalten. Diese Veränderungen sind dem Käufer raschmöglichst mitzuteilen.

4.

Zahlung

4.1

Die Zahlungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne bAbzüge zu leisten.

4.2

Bei Aufträgen > 10'000 CHF werden, sofern nicht anders vereinbart, zwei Akontorechnungen gestellt. Die Erste in der Höhe von 40% bei Bestellung, die Zweite in der Höhe weiterer 40% Bei Auslieferung. Der Restbetrag wird nach Abnahme in Rechnung gestellt.

4.3

Bei Materiallieferung ist eine Vorauskasse von min. 50% zu leisten.

4.4

Die Verrechnung von Forderungen der EIT mit Gegenforderungen des Käufers ist nur mit Zustimmung der EIT zulässig.

5.

Verzug

Hält der Käufer die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins von 10% zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.

6.

Lieferung und Versand

6.1

Die von der EIT bezeichneten Lieferfristen und Lieferdaten gelten als Richtwerte. EIT versucht, die genannten Lieferfristen auch unter nicht voraussehbaren Schwierigkeiten einzuhalten. Teillieferungen sind zulässig. Schadenersatzansprüche wegen möglichen Lieferverzögerungen können nicht geltend gemacht werden.

6.2

Die Versandart wird durch EIT gewählt. Vom Verkäufer verlangte Expresssendungen werden zusätzlich verrechnet.

7.

Mängel, Gewährleistung

7.1

Der Käufer hat die gelieferte Ware binnen einer Frist von acht Tagen ab Empfang zu prüfen und der EIT eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gilt die Ware als genehmigt.

7.2

EIT hat die Wahl, die Mängel so rasch als möglich durch Nachbesserungen zu beheben oder statt dessen die mangelhafte Ware zu ersetzen.

7.3

Für später auftretende Mängel, welche nachweisbar auf einen Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind, kommt die in der Offerte bzw. in der Auftragsbestätigung festgehaltene Gewährleistungsfrist zur Anwendung. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Empfang der Ware.

7.4

EIT ist verpflichtet, die Ware oder Bestandteile, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Fabrikation bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar wird bzw. werden, nach ihrer Wahl kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen.

7.5

Wegen Mängeln, die auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind, hat der Käufer keine Rechte ausser den in Ziff. 7.4 ausdrücklich genannten. EIT haftet dem Käufer nicht für den weiteren Schaden, welcher nicht an der Ware selbst entstanden ist.

7.6

EIT ist solange nicht zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verpflichtet, als der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist.

8.

Nichterfüllung, Schlechterfüllung

Die Haftung der EIT für Nichterfüllung und Schlechterfüllung beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und rechtswidrige Absicht.

9.

Eigentumsvorbehalt

9.1

Die gesamte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der EIT, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber der EIT, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so kann EIT alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen der EIT mitzuwirken, die diese zum Schutz ihres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an der Ware treffen will. Insbesondere ist EIT gegebenenfalls berechtigt, die Eintragung im Register für Eigentumsvorbehalte zu veranlassen.

9.2

Die System-Software bleibt im Eigentum der EIT. Der Käufer erwirbt, vorbehältlich anderslautender schriftlicher Abrede, lediglich bei Vertragsschluss das Nutzungsrecht.

10.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1

Ausschliesslicher Gerichsstand ist Maur bzw. Zürich.

10.2

Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.